Die UEK hat ihre Tätigkeiten 2019 abgeschlossen.
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Glossar der UEK
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Ziel des Glossars ist es, gewisse auf der Website benutzte Begriffe zu erklären. Diese dienen der Präzisierung und dem besseren Verständnis der Forschungsthematik. Das Glossar wird laufend ergänzt.

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1981
Im Fokus der Untersuchungen der UEK liegt die Zeitgeschichte, d.h. die Jahre ab ca. 1930 bis 1981. Warum 1981? 1981, sieben Jahre nach der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Schweiz, wurde die Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) im Zivilgesetzbuch aufgenommen. Auf der Basis dieser Bestimmung konnten die Behörden zwar auch weiterhin Personen gegen ihren Willen und zu ihrer Sicherheit einsperren lassen, doch nun legte ein Gesetz auf nationaler Ebene die Bedingungen fest, unter welchen ein solcher Eingriff in die Grundrechte eines Menschen rechtens war. Bis zur Einführung der FFE galten in fast allen Kantonen Versorgungsbestimmungen, die, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine gerichtliche Rekursinstanz vorsahen. Weitere Infos: http://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-schweiz/inneres/person/verschiedenes/fuersorgerische-zwangsmassnahmen.
A
Administrative Versorgungen
Unter administrativen Versorgungen versteht man einen Freiheitsentzug, der nicht von einer gerichtlichen Instanz ausgesprochen wurde, sondern von einer Verwaltungsbehörde. Erst 1981 wurde diese Praxis in allen Kantonen der Schweiz aufgegeben.
Unterschiedliche gesetzliche Grundlagen sowie die föderalistischen Strukturen der Schweiz verlangen nach einer differenzierten Klärung des Begriffes «administrative Versorgung». Eine wichtige Aufgabe der Forschungsarbeit der UEK besteht deshalb darin, die administrative Versorgung aus einer historischen Perspektive zu identifizieren und zu definieren. Als Ausgangslage dient dabei das Forschungsdesign der UEK (Stand Mai 2016).
Q
Quantitative Methoden
Quantitative Methoden werden angewendet, um Fragen nach einer Menge zu beantworten. Zu diesem Zweck nutzen quantitative Methoden statistische und mathematische Verfahren. Damit unterscheiden sie sich von qualitativen (d.h. die Qualität betreffenden) Herangehensweisen. Ziel der qualitativen Methoden ist es, den Inhalt der Quelle als Ganzes zu analysieren und zu verstehen.

 

Voraussetzung einer quantitativen historischen Studie sind Quellen, die Zahlen enthalten (quantifizierte Quellen) oder in Zahlen übersetzt werden können (quantifizierbare Quellen). Das heisst, man kann entweder auf bestehende Zahlen und Statistiken zurückgreifen oder diese selber erstellen. Solche Quellen sind zum Beispiel Jahresberichte von Behörden oder Institutionen und andere Verzeichnisse mit Darstellungen in Tabellenform. Daraus können Zahlenwerte herausgelesen werden, die dann mithilfe von statistischen Verfahren ausgewertet werden.

 

Unterschieden wird einerseits die beschreibende oder deskriptive Statistik (teilweise auch als «Historische Statistik» bezeichnet), die ausschliesslich eine zu untersuchende Stichprobe beschreibt. Andererseits kann man mit der schliessenden (Inferenz-) oder mathematischen Statistik arbeiten, die von einer Zufallsstichprobe ausgeht und mittels Wahrscheinlichkeitsrechnung Aussagen über eine Gesamtheit macht, die selbst grösser als die blosse Stichprobe ist. Zum Beispiel: Die deskriptiv-statistische Analyse von tausend zufällig ausgewählte Menschen einer Stadt ermöglicht Erkenntnisse zu diesen tausend Menschen. Aufgrund dieser tausend Bewohner einer Stadt kann eine Aussage über die gesamte Stadtbevölkerung gemacht werden (Inferenzstatistik), wobei sich die tatsächlichen Mengenverhältnisse mit einer bestimmten Sicherheit in einem bestimmten Bereich bewegen.

 

In der Forschung der UEK werden quantitative Methoden unter anderem eingesetzt, um Schätzungen zur Anzahl administrativen Einweisungen in der gesamten Schweiz zwischen 1930 und 1981 zu formulieren. Dabei werden vor allen deskriptiv-statistische Verfahren eingesetzt. Ziel ist es, ein Schätzungsband mit einer Ober- und einer Untergrenze der Anzahl administrativen Einweisungen zu erheben. Darüber hinaus werden quantitative Verfahren eingesetzt, um beispielsweise Geschlechterverhältnisse in den Anstalten zu berechnen oder das Mengenverhältnis zwischen gerichtlichen und administrativen Einweisungen zu vergleichen.

 

Das Forschungsdesign der UEK Administrative Versorgungen enthält die genauen Fragestellungen bezüglich der «Mengengerüste/quantitative Analysen».

S
Schutzfrist
Als Schutzfrist bezeichnet man die Zeitspanne, während der ein Quellenbestand im Archiv nicht ohne Erlaubnis untersucht werden darf. Für die Bundesarchive bildet das Bundesgesetz über die Archivierung die Gesetzesgrundlage der Schutzfrist, auf kantonaler Ebene wird dies in der Regel über die kantonalen Gesetze festgelegt. Grundsätzlich beträgt die Schutzfrist 30 Jahre für administrative Dokumente und 50 bis 100 Jahre, je nach Fall und Gesetzesgrundlage, für sensible persönliche Daten und Informationen von Privatpersonen. Es gibt auch Unterlagen in Archiven, die keiner Schutzfrist unterstehen – das sind im Besonderen Dokumente, die per se für eine Öffentlichkeit bestimmt waren (Amtsdruckschriften, Rechenschaftsberichte, Zeitungen, etc.). Der Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen hält jedoch fest, dass Forscherinnen und Forscher ein besonderes Akteneinsichtsrecht haben. Dank diesem Artikel können sie ihrer Aufgabe ohne wesentliche Einschränkungen nachgehen. Schützenswerte Personendaten müssen aber bei der Auswertung und Publikation anonymisiert werden. Auch Betroffene haben das Recht, ihre eigenen Akten einzusehen.
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